Bürgergesellschaft 1898 Olpe e.V.

Satzung

§ 1

Der Name des Vereins lautet “Bürgergesellschaft 1898 Olpe e.V.” Der Sitz des Vereins ist Olpe. Der Verein ist beim Amtsgericht Olpe unter der Nr.: VR 5480 eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung
-der Heimatpflege
-des Sports
-des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
-die Pflege des traditionellen Brauchtums / Karneval
-die Pflege des Tanzsports
-zur Verfügung stellen von Spenden für Institutionen, welche nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt sind.
Parteipolitische und rassistische Bestrebungen werden in diesen Reihen nicht geduldet.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitglied kann jeder Bürger werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ebenfalls durch einfache Stimmenmehrheit des
Vorstandes erfolgen, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich
ehrenrührige Handlung zuschulden kommen ließ.

Mitglieder, die mit Ihrem Jahresbeitrag ein Jahr oder länger im Rückstand geblieben
sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die
Mitglieder vorher nochmals zur Zahlung der Beiträge mit einer Frist von 4 Wochen
aufzufordern, und auf die Folgen der Nichtbezahlung hinzuweisen.

§ 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung.

§ 8

Organe des Vereins sind:
1. Geschäftsführender Vorstand
2. erweiterter Vorstand
3. Hauptversammlung

§ 9

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister

§ 10

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende, sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis gilt,
dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner
Vertretungsmacht Gebrauch machen soll.
Neben dem geschäftsführenden Vorstand, der den Verein nach außen vertritt, stehen
noch 11 Beisitzer als Vertreter der Mitglieder bei allen Entscheidungen zur Verfügung.
Sie bilden als gesamte Einheit den erweiterten Vorstand.

§ 11

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Beisitzer werden in der
jährlichen Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt, und zwar im jährlichen Wechsel, so
das immer 1/4 des geschäftsführenden Vorstands und der Beisitzer ausscheiden.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Die Hauptversammlung findet jährlich einmal als ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
Der Termin soll am Freitag vor dem 1. Adventssonntag eines jeden Jahres sein. Die
Einberufung erfolgt 2 Wochen vorher durch die Westfalenpost Ausgabe Olpe und die
Westfälische Rundschau Ausgabe Olpe.
Aufgabe der Hauptversammlung ist es:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts – und Kassenberichts sowie
die Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer nach § 8 der Satzung
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Festsetzung der Beiträge
5. Beschlüsse über Satzung und Satzungsänderung
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beschlüsse über Veranstaltungen sowie über außergewöhnliche Ausgaben über Euro
500.– die nicht mit Veranstaltungen sowie der Jahreshauptversammlung zusammen
hängen. Über die Unterstützung der bedürftigen älteren Bürger nach § 2 der
Satzung entscheidet der Vorstand.

§ 13

Auf der Hauptversammlung kann jedes Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied bzw. als
Beisitzer gewählt werden, welches

1. das 21. Lebensjahr vollendet hat
2. mindestens 2 Jahre dem Verein angehört
3. an der Hauptversammlung teilnimmt
Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Zur Wahl ist einfache Stimmenmehrheit
erforderlich.

§ 14

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen
werden, sofern es
1. der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt, oder
2. es mindestens 50 Mitglieder beantragen.
Jede ordentliche und außerordentliche Haupt- bzw. Mitgliederversammlung ist mit den
anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

§ 15

Über die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen,
dass vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter, welches in der Regel
der Vorsitzende ist, zu unterzeichnen ist.

§ 16

Über 65 Jahre alte Mitglieder, die mindestens 10 Jahre dem Verein angehören, sind
beitragsfrei sofern sie immer rechtzeitig ihre Beiträge entrichtet haben. Die sind
Ehrenmitglieder.

§ 17

Die Jahreshauptversammlung ist berechtigt, langjährige und verdienstvolle
Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern zu ernennen. Die
Ehrenvorstandsmitglieder können an allen Vorstandssitzungen teilnehmen und haben
beratende Stimme. An Vorstandsbeschlüssen können sie nicht mitwirken.

§ 18

Die Bürgergesellschaft 1898 Olpe e.V. kann Mitglied regionaler und überregionaler
Verbände werden.
Die Tanzsportabteilung der Bürgergesellschaft 1898 Olpe e.V. wird Mitglied im
Landessportbund. Folgende Richtlinien des Deutschen Sportbundes werden anerkannt:

Der Verein (Tanzsportabteilung) erkennt die DSB-Richtlinien zur Bekämpfung des
Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt
des DTV.

§ 19

Die Bürgergesellschaft hat einen Senat, wozu Ehrensenatoren und Senatoren berufen
werden können.
Ehrensenator kann in jedem Jahr nur eine Person werden. Ihr wird auf dem Bürgerball
die “närrische Panne” überreicht. Die Ehrung muss persönlich entgegengenommen
werden.
Senatoren können jährlich mehrere Personen werden. Sie sollten sich um die
Bürgergesellschaft verdient gemacht haben. Die Ehrung soll ebenfalls auf dem
Bürgerball stattfinden und muss persönlich entgegengenommen werden.
Die Ehrensenatoren sind gleichzeitig Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Senatoren sind beitragspflichtig. Ehrensenatoren und Senatoren haben die
Bürgergesellschaft in sehr hohem Maße zu unterstützen.
Ehrensenatoren und Senatoren, die länger als 3 Jahre keine Aktivitäten gezeigt haben,
können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Liste der Senatoren
gestrichen werden. Dieses ist den Betroffenen in geeigneter Form mitzuteilen.

Die Vorschläge zur Nominierung der Ehrensenatoren und Senatoren können von den
Mitgliedern der Bürgergesellschaft schriftlich beim Vorstand bis spätestens zur
Jahreshauptversammlung, oder dort auch mündlich, gemacht werden.
Der Vorstand überprüft die Vorschlagsliste und entscheidet über die Ernennung von
Ehrensenatoren und Senatoren, und setzt sich sofort mit diesen Personen in
Verbindung.

§ 20

Die Auflösung der Bürgergesellschaft kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 02.12.1989 beschlossen.

Satzungsänderungen
Diese Satzung wurde bzgl. § 18 (vormals § 15) auf den Hauptversammlungen am 30.11.2002, am 29.11.2003 und am 26.11.2005 geändert.

Auf der Hauptversammlung am 28.11.2014 wurden Änderungen der Satzung in §§ 2 und 20 (vormals § 17) beschlossen. Die §§ 3, 4, 5 wurden neu eingefügt. Dadurch hat sich die Satzung von vormals 17 auf nunmehr 20 Paragraphen geändert.

Auf der Hauptversammlung am 30.11.2018 wurden Änderungen an § 2 beschlossen.